Dachdeckermeister Jens Philipp



Baumschutz Verordnung März 2021

Baumschutz Verordnung für Sachsen/ Stadt Burgstädt ab dem 1.März 2021


Ab März 2021 wird das Baumfällen auf dem eigenen Grundstück zunehmend schwieriger; Grund: das geänderte Naturschutzgesetz durch den Sächsischen Landtag.


Das bedeutet:

Gartenbesitzer dürfen nicht mehr ohne weiteres Bäume fällen, wenn es die Kommune so festlegt.

Demnach können Bäume mit einem Stammumfang von bis zu 100 cm (auf Stammhöhe bis einem Meter gemessen) sowie Obstbäume, Nadelgehölze, Pappeln, Birken, Baumweiden und abgestorbene Bäume auf bebauten Grundstücken nicht mehr ungenehmigt der Säge zum Opfer fallen.


Baumschutz geht alle an; wir sind ein Teil davon und können ohne sie nicht leben!


Betreffend Burgstädt und Umgebung:


Die Stadtverwaltung Burgstädt hat über die Anträge innerhalb von drei Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu entscheiden.

Folgend Unterlagen sind einzureichen:

- eine kurze Begründung

- ein Lageplan mit Standort der Gehölze; hiervon kann abgesehen werden, wenn auf andere Weise die Gehölze dargestellt werden

- Name des Gehölzes (soweit bekannt)

- eine Grössenangabe (ungefähre Höhe des Baumes, Stammumfang in einem Meter Höhe)

- Angaben über die Zugänglichkeit des betroffenen Grundstückes zwecks Ortsbesichtigung durch Bedienstete der Stadtverwaltung Burgstädt gem. § 11 dieser Satzung


Anschließend wird das genehmigungspflichtige Gehölz an seinem Standort durch zertifizierte Sachverständigen der Stadt Burgstädt geprüft.

Die Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.


Die Genehmigung gilt jedoch als erteilt, wenn der Antrag nicht innerhalb der 3-Wochenfrist unter Angaben von Gründen abgelehnt wird (Genehmigungsfiktion).


Weiterhin gilt fort, dass für einen genehmigungspflichtig gefällten Baum Ersatzpflanzungen erforderlich werden. Diese unterliegen dann sofort unserer Burgstädter Baumschutzsatzung.


Für das Fällen von Obstbäumen (außer Gehölze einer gesetzlich geschützen Streuobstwiese), Nadelgehölzen (außer Eibe), Papplen, Birken und Baumweiden auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken ist grundsätzlich keine Genehmigung der Stadt Burgstädt erforderlich. Außerdem bedarf es keiner Genehmigung der Stadt Burgstädt für das Fällen von abgestorbenen Bäumen.


Auszug aus Burgstädter Anzeiger Nr. 42/ 2020 Der Bürgermeister informiert

 













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